§ 1 Allgemeines
- Der Verein trägt den Namen „Kindergarten Klein & Groß e.V.“.
- Er hat seinen Sitz in Krefeld.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Krefeld eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr.
- Der Verein ist Mitglied des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. Kreisgruppe
Krefeld.
- Der Verein erfüllt die Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Jugend- und Familienhilfe.
- Der Verein will die Entwicklung von rationalen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten von Kindern sichern, den Interessen der
Kinder dienen und sie befähigen, ihre persönlichen und gesellschaftlichen Lebensbedingungen zu erkennen sowie an deren Gestaltung und Veränderungen solidarisch mitzuwirken.
- Dies soll geleistet werden, ohne nach politischer, rassischer, nationaler und konfessioneller Zugehörigkeit zu
fragen.
- Der Satzungszweck wird durch die Einrichtung und den Unterhalt einer Kindergartenstätte verwirklicht.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung und Aufhebung des Vereins keine Anteile aus Vereinsvermögen
erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die zum Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.
- Aktive Mitglieder des Vereins sind alle Erziehungsberechtigten, deren Kind im Kindergarten aufgenommen ist (es gilt das schriftlich mitgeteilte Datum der Aufnahme in den Kindergarten). Die aktive Mitgliedschaft endet mit Ausscheiden des
Kindes aus dem Kindergarten, spätestens jedoch bei der Einschulung, und wechselt automatisch in die passive Mitgliedschaft. Stimmberechtigt sind lediglich die aktiven Mitglieder.
- Passive Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, den Verein ideell und materiell zu fördern. Die tätigen
pädagogischen Kräfte können passive Mitglieder werden. Gegen Vergütung tätige Beschäftigte des Vereins sind für Ämter (Vorstand, Rechnungsprüfer) nicht wählbar.
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer
Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die Mitgliederversammlung angerufen werden.
- Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen.
- Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch ¾ der Stimmen des Vorstandes. Ein Ausschluß kann z. B. wegen groben Verstoßes gegen
die Interessen des Vereins erfolgen oder dann stattfinden, wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz Mahnung nicht nachkommt. Dem Mitglied muß vor der
Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschliessungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses (maßgebend
ist das Datum des Poststempels) Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
- Die GruppenleiterInnen sind als passive Mitglieder stimmberechtigt.
§ 5 Beitrag
- Über Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Arbeitsstunden
- Pro Kindergartenjahr haben aktive Mitglieder mindestens 15 Arbeitsstunden pro Familie abzuleisten.
- Für nicht geleistete Arbeitsstunden berechnet der Verein einen Betrag. Dieser wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit festgelegt. Das Geld wird am Ende eines Kindergartenjahres (31.7) abgerechnet und eingezogen.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die in den jeweiligen Organen gefaßten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichen.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 30%
der aktiven Mitglieder bzw. 30% aller Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von
mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß
dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen werden.
Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
- Sie bestellt 2 Rechnungsprüfer, die weder Angestellte des Vereins, noch dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium
angehören dürfen, um die Buchfühung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
- den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde,
- die Aufgaben des Vereins
- Aufnahme von Darlehen
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Vereinsmitglieder.
- Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten
Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Für eine Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
§ 9 Vorstand
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und
bis zu 5 weiteren Mitgliedern mit besonderen Aufgabenbereichen.
- Der 1. und 2. Vorsitzende sowie die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in besonderen Wahlgängen für
die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich, und zwar auch für einen Zeitraum von lediglich einem Jahr. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit
solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Diese Vertretung erfolgt durch einen Vorsitzenden gemeinsam mit
einem weiteren gewählten Mitglied des Vorstandes.
- Vorstandsbeschlüsse können gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens zur Hälfte anwesend sind.
Telefonische Beschlüsse können bei Eilbedürftigkeit gefaßt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt Ablehnung. Der
Vorstand entscheidet bei der Einstellung und Entlassung der pädagogischen Kräfte mit 2/3 Mehrheit nach Anhörung des Kindergartenrates.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt
werden.
- Die Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Mitglieder des Elternrates sein.
- Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte einem Geschäftsführer übertragen, dazu wird mit diesem
ein Dienstvertrag geschlossen. Der Dienstvertrag kann eine angemessene Vergütung vorsehen.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluss den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen
Paritätischen Wohlfahrtsverband - Landesverband als Heimfall berechtigten, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden
hat.
Stand Oktober 2016